Geänderte Verfahrensweise einer elektronischen Antragstellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Mit der dreizehnten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung wurde das Verfahren für die Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Auslandsdeutsche zum Teil geändert. Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst.

Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren (ACHTUNG im Fall 1 ist nunmehr eine elektronische Antragstellung möglich!). Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.

Nachstehende Informationen finden Sie auf unserer Internetseite der Bundeswahlleiterin https://bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html:

Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.

Fall 1:

Sie sind Deutsche oder Deutscher,

leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,

haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und

dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

Fall 2:

Sie sind Deutsche oder Deutscher,

leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,

haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,

Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)

Sollte die Bundestagswahl regulär am 28. September 2025 stattfinden, endet die Frist für die Antragstellung am 7. September 2025. Im Fall einer vorgezogenen Wahl werden die Fristen durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist hier veröffentlicht: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VI5/vo-fristen-bundeswahlgesetz-21BT.html

Nach diesem Entwurf würde die Frist zur Antragstellung auf Eintragung ins Wählerverzeichnis weiterhin der 21. Tag vor der Wahl bleiben. Dieser würde ausgehend von einem Wahltag 23. Februar 2025 auf Sonntag, den 2. Februar 2025 fallen.